Motor Center Austria GmbH aus Wels in Oberösterreich
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Motor Center Austria GmbH aus Wels in OÖ

AGB

Wir sind Ihr kompetenter Partner für Motoren!

Allgemeines

  1. Nachstehende Allgemeine Geschäfts- und Lieferbe-dingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen, in der Folge kurz „Liefergegenstand“ genannt, der Motor Center Austria GmbH, in der Folge kurz „MCA“ genannt.
  2. Von diesen Bedingungen abweichende Geschäftsbedingungen des Bestellers, die nicht ausdrücklich von MCA angenommen wurden, werden auch durch vorbehaltslose Annahme einer Bestellung oder eines Angebotes des Bestellers durch MCA nicht Vertragsinhalt.
  3. Technische Informationen von MCA zu den Liefergegenständen, wie Gewicht, Abmessungen, Leistung oder Kraftstoff- oder Ölverbrauch stellen nur ungefähre Angaben dar, falls nicht von MCA schriftlich anders bezeichnet. MCA gewährleistet keine technischen Eigenschaften der Liefergegenstände, wie Leistung, Verbrauch oder Lebensdauer, falls solche Eigenschaften nicht im Angebot oder der Auftragsbestätigung ausdrücklich zugesichert sind. Die Haftung von MCA im Falle einer solchen ausdrücklichen Zusicherung ist auf die Verpflichtungen gemäß Abschnitt IX. dieser Bedingungen beschränkt.
  4. Von MCA stammende Informationen in jeglicher Form dürfen vom Besteller nur für den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Liefergegen-standes genutzt und für andere Zwecke Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, solche Informationen sind ohne Verletzung der vorstehen-den Bestimmung durch den Besteller öffentlich zugänglich oder waren vor Übermittlung an den Besteller nachweislich in dessen Besitz.

I. Umfang der Lieferung

  1. Der Inhalt des Vertragsverhältnisses zwischen MCA und dem Besteller bestimmt sich ausschließlich nach dem Inhalt der von MCA erstellten Auftragsbestätigung, dem gegebenenfalls zwischen MCA und dem Besteller abgeschlossenen Vertrag und diesen Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen. Mündliche Nebenabreden entfalten keine Wirksamkeit und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für das Abweichen vom Schriftformerfordernis.
  2. MCA hat das Recht zu technischen Änderungen des Liefergegenstandes, soweit nicht von der vereinbarten Spezifikation abgewichen wird, oder für den Besteller maßgebliche Form, Fit oder Funktion des Liefergegenstandes geändert werden.
  3. Falls nicht anders schriftlich vereinbart, gehören Leistungen wie Einbau oder Inbetriebnahme des Liefergegenstandes nicht zum Liefer- oder Leistungsumfang von MCA.

II. Preise

Falls nicht anders schriftlich vereinbart, gelten alle Preise FCA (frei Frachtführer) gemäß Incoterms Ausgabe 2010), ohne Verpackung und Umsatzsteuer.

III.   Zahlungsbedingungen und Zahlungsverzug

  1. Falls nicht anders schriftlich vereinbart, ist der Besteller verpflichtet, den vollständigen vereinbarten Preis der Liefergegenstände ohne jeden Abzug und kostenfrei für MCA innerhalb von zehn (10) Kalendertagen jeweils ab Datum der Rechnung auf das Konto von MCA zu zahlen. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang des vollständigen an MCA zu zahlenden Betrages auf dem Bankkonto von MCA.
  2. Zur Zurückhaltung von Zahlungen im Wege der Aufrechnung mit Gegenansprüchen ist der Besteller nur berechtigt, wenn und soweit diese Gegenansprüche von MCA schriftlich anerkannt oder rechtskräftig zuerkannt sind.
  3. Im Falle des Zahlungsverzugs des Bestellers ist MCA berechtigt, vom betroffenen Vertrag mit dem Besteller zurückzutreten und/oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Die Rechte von MCA aus Eigentumsvorbehalt gemäß Abschnitt VII. bleiben unberührt. Gerät der Besteller mit einer Zahlung in Verzug, ist MCA berechtigt, gemäß der EU-Richtlinie 2000/35/EG Verzugszinsen in Höhe von 9,2% über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank (EZB) sowie eine Verwaltungsgebühr für jede Mahnung in Höhe von € 40,00 zu fordern. Weitere Schadenersatzansprüche von MCA wegen des Zahlungsverzuges bleiben vorbehalten.
  4. Kommt der Besteller bei Vereinbarung von Teilzahlungen mit einer Rate in Verzug, tritt Terminverlust ein und alle noch ausstehenden Teilzahlungen werden sofort zur Zahlung fällig.

IV. Kostenvoranschläge

Kostenvoranschläge werden nur aufgrund eines besonderen Auftrages ausgearbeitet und verpflichten MCA nicht, einen Auftrag anzunehmen. Kostenvoranschläge sind entgeltlich, dies gilt auch dann, wenn es zu einer Auftragserteilung kommt. Kostenvoranschläge sind unverbindlich. Sollte MCA die Verbindlichkeit eines Kostenvoranschlages bestätigen, ist MCA unbeschadet dessen berechtigt, ohne Genehmigung des Bestellers den Kostenvoranschlag um bis zu 10% zu überschreiten. Darüber hinausgehende Überschreitungen bedürfen der Genehmigung des Bestellers.

V. Lieferzeit

  1. Falls nicht im schriftlichen Angebot, der schriftlichen Auftragsbestätigung oder dem zwischen MCA und dem Besteller geschlossenen Vertrag Abweichendes vereinbart ist, beginnt die Lieferfrist ab dem Zeitpunkt der Gutschrift des vollen Preises des Liefergegenstandes auf dem Konto von MCA zu laufen. Falls für die Lieferung Freigaben der Exportkontrollbehörden, Genehmigungen Dritter oder vom Besteller zu beschaffende Dokumente notwendig sind, erfolgt die Lieferung nicht vor Eingang solcher Freigaben, Genehmigungen oder der vorgenannten Dokumente bei MCA.
  2. Die vereinbarte Lieferfrist ist unter FCA Bedingungen (Incoterms Ausgabe 2010) eingehalten, wenn MCA bis zu ihrem Ablauf dem Besteller die Versandbereitschaft des Liefergegenstandes mitgeteilt hat. Wird die FCA-Lieferung von Liefergegenständen aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so zahlt der Besteller ab Ablauf von fünfzehn (15) Kalendertagen nach Meldung der Versandbereitschaft die durch die Verzögerung verursachten Kosten, wie, aber nicht beschränkt auf, angemessene Lagerkosten. Bleibt der Besteller nach Anzeige der Versandbereitschaft mit der Abholung des Liefergegenstandes gemäß FCA-Bedingungen länger als dreißig (30) Kalendertage ab Mitteilung der Versandbereitschaft im Verzug, so ist MCA berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
  3. Ist die Nichteinhaltung der Lieferfrist auf höhere Gewalt, wie Kriegsereignisse, Bürgerkrieg, Feuer, Erdbeben, Arbeitskämpfe (Streik oder Aussperrung) oder ohne Verschulden von MCA auf verspätete Belieferung von MCA durch die Lieferanten von MCA zurückzuführen, verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der Auswirkungen solcher Ereignisse. Die vorgenannten Ereignisse sind auch dann von MCA nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Lieferverzuges von MCA eintreten. MCA wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Ereignisse baldmöglichst mitteilen.
  4. Kommt MCA schuldhaft in Verzug und entsteht dem Besteller hieraus nachweislich ein Schaden, so ist der Besteller unter Ausschluss jeglicher weiterer Schadenersatzforderungen oder sonstiger wie auch immer gearteter Forderungen  berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen, welche auf 0,5% des FCA-Preises des vom Verzug betroffenen Liefergegenstandes pro voller  Woche der  Verspätung, insgesamt aber auf 5 % des FCA-Preises des vom Verzug betroffenen  Liefergegenstandes, der infolge der Verspätung nicht vertragsgemäß genutzt werden kann, begrenzt ist. Das Rücktrittsrecht des Bestellers gemäß Abschnitt XI. bleibt dem Besteller vorbehalten.

Gefahrübergang und Entgegennahme

  1. Die Gefahr geht zum Zeitpunkt der FCA Lieferung (Incoterms Ausgabe 2010) auf den Besteller über.
  2. Findet die FCA-Lieferung von Liefergegenständen infolge von Umständen, die MCA weder zuzurechnen noch von dieser zu vertreten sind, nicht am vereinbarten Lieferdatum statt, so geht die Gefahr der Liefergegenstände innerhalb von fünfzehn (15) Kalendertagen ab dem Tage der Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
  3. Sofern Liefergegenstände nicht innerhalb von drei (3) Monaten ab Mitteilung der Versandbereitschaft des Liefergegenstandes vom Besteller abgeholt oder über diese disponiert wird, ist MCA berechtigt, angemessene Lagergebühren in Rechnung zu stellen. Sofern Liefergegenstände nicht innerhalb von drei (3) Jahren ab Mitteilung der Versandbereitschaft des Liefergegenstandes vom Besteller abgeholt oder über diese disponiert wird, gilt dies als Verzicht des Bestellers auf seine Eigentumsrechte. MCA ist in einem derartigen Fall berechtigt, nach Gutdünken mit dem Liefergegenstand zu verfahren.
  4. Teillieferungen sind zulässig.

VII. Eigentumsvorbehalt

  1. MCA behält sich das Eigentum am Liefergegenstand bis zur Begleichung sämtlicher Forderungen von MCA gegen den Besteller aus der gesamten Geschäftsbeziehung des Bestellers und MCA vor. Bei Zahlungsverzug des Bestellers ist MCA zur Rücknahme des Liefergegenstandes berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Alle Kosten der Wiederinbesitznahme durch MCA trägt der Besteller. Bei Exekutionsführungen, welcher Art auch immer oder sonstigen Zugriffen Dritter auf einen Liefergegenstand hat der Besteller MCA unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und unter Hinweis auf das Eigentum von MCA alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die Exekutionsführung oder den anderweitigen Zugriff Dritter auf den Liefergegenstand zu verhindern. Der Besteller darf vor vollständiger Bezahlung des vereinbarten Preises den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen, noch Miet- oder Pachtrechte an diesen begründen.
  2. Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt jedoch MCA bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Ist der Liefergegenstand in vom Besteller verkaufte Geräte oder Fahrzeuge eingebaut, so ist die Forderung des Bestellers gegen den Abnehmer in Höhe des vom Besteller an MCA geschuldeten Preises des Liefergegenstandes abgetreten. Zur Einziehung der abgetretenen Forderungen ist der Besteller bis zu dem Zeitpunkt berechtigt, an dem MCA dem Besteller mitteilt, dass MCA nunmehr die Forderungen einziehen wird. MCA ist verpflichtet, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Auf Verlangen von MCA wird der Besteller MCA über die Höhe der an MCA abgetretenen Forderungen in Kenntnis setzen, sowie die Daten der Schuldner bekanntgeben. Des Weiteren wird der Besteller auf Verlangen von MCA den Schuldnern die Abtretung mitteilen und MCA diese Tatsache nachweisen.
  3. MCA verpflichtet sich, die ihr gemäß diesem Abschnitt VII. zustehenden Rechte insoweit freizugeben, als ihr Wert die unbezahlten Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

VIII. Einbau und Betrieb der Liefergegenstände

  1. Der Besteller hat die ihm von MCA übergebenen Einbaurichtlinien, Einbauanweisungen und Betriebsanleitungen der Liefergegenstände zu beachten.
  2. Falls der Besteller einen Liefergegenstand nicht gemäß den Einbaurichtlinien und Einbauanweisungen von MCA in ein Gerät oder Fahrzeug eingebaut hat oder seinem Kunden dies gestattet hat, ist der Besteller verpflichtet, den derart fehlerhaften Einbau unverzüglich auf Kosten des Bestellers zu korrigieren.

IX. Gewährleistung und Haftung

Für Mängel des Liefergegenstandes haftet MCA wie folgt:

  1. Für die Lieferung von Neugeräten gilt jene Gewährleistungsfrist, wie sie MCA von deren Vorlieferanten eingeräumt wird. Die Gewährleistungsfrist beträgt jedoch mindestens sechs (6) Monate ab Übergabe oder 500 Betriebsstunden, je nachdem, welche dieser Grenzen früher erreicht wird
  2. Für Dienstleistungen, insbesondere Wartungs-, Reparatur- und sonstige Montagearbeiten sowie Maschinenarbeiten, beträgt die Gewährleistungsfrist  sechs (6) Monate ab Übergabe oder 500 Betriebsstunden, je nachdem, welche dieser Grenzen früher erreicht wird.
  3. Die Gewährleistungsfrist der Liefergegenstände oder deren Teile wird durch Nachbesserung oder Neulieferung nicht verlängert.
  4. Die Gewährleistungsrechte des Bestellers gemäß diesem Abschnitt IX. stehen unter der Bedingung, dass der Besteller den angeblichen Mangel schriftlich rügt, und zwar (a) innerhalb von zehn (10) Arbeitstagen nach Auftreten des Mangels und (b) innerhalb der jeweils anwendbaren Gewährleistungsfrist gemäß diesem Abschnitt IX.
  5. Der Besteller hat MCA angemessene Zeit und Gelegenheit für Nachbesserungen und/oder Ersatzlieferungen gemäß diesem Abschnitt IX. zu gewähren.
  6. Nur nach vorheriger Mängelrüge gemäß Abschnitt IX. (4) und nur (a) zur Vermeidung unverhältnismäßiger Schäden, wie Personenschäden oder (b) im Falle, dass MCA mit der Beseitigung eines Mangels in Verzug ist, hat der Besteller ohne schriftliche Zustimmung von MCA das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen, oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von MCA Ersatz der entstandenen angemessenen direkten Kosten der Mängelbeseitigung zu verlangen.
  7. Es wird keine Gewähr übernommen für Beeinträchtigungen eines Liefergegenstandes oder Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind, sofern solche Gründe nicht durch MCA zu vertreten sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung und/oder Betrieb eines Liefergegenstandes, fehlerhafte oder unterlassene Wartung eines Liefergegenstandes, fehlerhafte Montage oder Inbetriebsetzung des Liefergegenstandes, ungeeignete Betriebs- oder Hilfsstoffe, Einbau von anderen Ersatzteilen als Originalteilen oder elektrochemische oder elektrische Einflüsse. MCA haftet des Weiteren nicht im Falle von Beeinträchtigungen oder Schäden des Liefergegenstandes aufgrund natürlicher Abnutzung oder durch seitens des Bestellers oder Dritter vorgenommenen Arbeiten an einem Liefergegenstand.
  8. Mängelbehebungsarbeiten, Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen werden ausschließlich am Firmensitz von MCA vorgenommen. Sämtliche für  An- und Abtransport anfallende Kosten hat der Besteller zu tragen.
  9. Die Ansprüche des Bestellers gegen MCA werden ausdrücklich mit den in diesen Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen geregelten Ansprüchen des Bestellers beschränkt. Darüber hinaus bestehen keine wie immer gearteten Ansprüche des Bestellers gegen MCA, insbesondere haftet MCA weder für direkte noch indirekte Schäden oder Mangelfolgeschäden, welcher Art auch immer und aus welchem immer gearteten Rechtsgrund. Eine Haftung von MCA für Produktions- und Nutzungsausfall, entgangenen Gewinn, sonstige Vermögenschäden oder Schäden an anderen Dingen des Bestellers oder Dritter als dem Liefergegenstand, aus welchem Rechtsgrund auch immer, ist ausgeschlossen..

X. Nebenpflichten

  1. Wenn durch Verschulden von MCA der Liefergegenstand vom Besteller infolge Verletzung von vertraglichen Nebenverpflichtungen, unter anderem Fehler der Betriebsanleitung oder Einbaurichtlinien, nicht bestimmungsgemäß verwendet werden kann oder der Liefergegenstand beeinträchtigt wird, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte IX. und XI. entsprechend.
  2. MCA haftet bei Verletzung von Schutzrechten Dritter durch ordnungsgemäße Verwendung des Liefergegenstandes oder einer Leistung von MCA unter Ausschluss weitergehender Ansprüche wie folgt, wobei die Haftung von MCA auf in Österreich und in Deutschland erteilte Schutzrechte Dritter beschränkt ist: MCA erstattet dem Besteller die durch rechtskräftiges Urteil auferlegten und an den Dritten gezahlten Anwalts- und Prozesskosten und Schadenersatzbeträge. Falls der Besteller oder ein Kunde des Bestellers in Folge der Schutzrechtsverletzung an der ordnungsgemäßen Verwendung eines Liefergegenstandes gehindert ist und falls keine Änderung des Liefergegenstandes möglich ist oder von MCA endgültig verweigert wurde, hat der Besteller ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag. Die Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, falls der Besteller (a) MCA nicht unverzüglich schriftlich über jegliche Forderungen Dritter wegen Verletzung österreichischer oder deutscher Schutzrechte informiert oder (b) solche Ansprüche anerkennt oder (c) ohne vorherige schriftliche Zustimmung von MCA Vergleichsangebote unterbreitet.

XI. Recht des Bestellers auf Rücktritt

  1. Ist MCA in Verzug mit der Lieferung oder Leistung im Sinne des Abschnittes V. (4), oder ist MCA in Verzug mit der Mängelbeseitigung im Sinne des Abschnittes IX., und hat der Besteller (a) MCA eine angemessene Nachfrist gewährt, und (b) ausdrücklich erklärt, dass er nach Ablauf dieser Nachfrist, ohne dass der Mangel beseitigt worden wäre, zurücktrete, so ist der Besteller bei Verstreichen der Nachfrist zum Rücktritt berechtigt.
  2. Der Besteller hat einen Anspruch auf Erstattung des bereits für einen Liefergegenstand zum Zeitpunkt des Rücktritts gemäß diesem Abschnitt XI. (1) oder Abschnitt X. (1) an MCA gezahlten Entgelts. Weitere Ansprüche des Bestellers im Falle des Rücktritts über die Erstattung des gezahlten Kaufpreises hinaus sind ausgeschlossen.
  3. Der Besteller hat weder ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag noch andere Ansprüche gegen MCA, falls die Unmöglichkeit oder der Verzug der Lieferung oder Leistung von MCA ganz oder teilweise durch den Besteller verursacht wurde. Die Regelungen zu höherer Gewalt gemäß Abschnitt V. (3) dieser Bedingungen gelten im Übrigen.

XII. Teilunwirksamkeit

Ein gemäß diesen Bedingungen abgeschlossener Vertrag bleibt auch bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen wirksam.

XIII. Recht und Gerichtsstand

Es wird die Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes in Wels für sämtliche Rechtsstreitigkeiten zwischen MCA und dem Besteller über von MCA durchgeführte Lieferungen und Leistungen vereinbart; es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss sämtlicher wie immer gearteter Verweisungsnormen sowie des UN-Kaufrechts. MCA steht es frei, den Besteller auch vor seinem allgemeinen Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen.

Stand 01.02.2017

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